Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der D-Event GmbH im
Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende Bedingungen des Entleihers gelten als
widersprochen und sind ausgeschlossen.
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Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei
denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem
vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
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Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
§ 2 Bestimmungen
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D-Event GmbH, ist ein Unternehmen welches für die Beratung, die Gestaltung, die Organisation, die Betreuung und die Durchführung bei und/oder von Veranstaltungen, Festen, Kongressen, Eröffnungsfeiern, Bankette, Partys, Empfängen und anderen ähnlichen Aktivitäten (nachfolgend Projekte genannt) sowie für die Vermittlung und Verleih von Mitarbeitern an den Entleiher, im Auftrag und zum Zwecke des letztgenannten, zuständig ist.
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Jede natürliche Person, die über die Verleihung von und/oder für D-Event GmbH Arbeiten ausführt oder ausführen wird für den und/oder beim Entleiher.
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Jede natürliche- oder juristische Person, die ein Projekt durch die D-Event GmbH ausführen lässt, oder die über die Verleihung der D-Event GmbH die unter Punkt 3. genannten Mitarbeiter in Anspruch nimmt.
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Ein von der D-Event GmbH dem Entleiher auf dem der Entleiher die Projektdauer, d e Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, die Anfangs- und Endzeit und eventuell die geforderten/notwendigen Fachkenntnisse dieser Mitarbeiter selbst angibt.
§ 3 Zustandekommen einer Projektvereinbarung und freibleibender Angebote
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Ein schriftliches, geschäftliches Angebot, mit dem die D-Event GmbH mit dem potenziellen Entleiher ins Geschäft zu kommen versucht.
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Die Projektvereinbarung ist abgeschlossen, wenn der Entleiher der D-Event GmbH einen Auftrag
erteilt, den sie bestätigt und für den, unter Ausschluss eventueller Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Entleihers, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten.
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Da beim Abschluss der Projektvereinbarung die Projektdauer (noch) nicht bekannt ist, gilt der im Angebot aufgeführte Preisvorschlag lediglich als Schätzung. Demzufolge kann und wird der Entleiher keinesfalls Forderungen hinsichtlich des geschätzten Preisvorschlags geltend machen.
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Alle von der D-Event GmbH ausgegebenen Angebote im Sinne des Ziff. § 3 Nr. 1, sowie Broschüren sind freibleibend.
§ 4 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; Überlassung von eigenem Personal; Verbot des Weiterverleihs
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Die D-Event GmbH besitzt eine gültige Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung gemäß § 1 AÜG. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜ G) wurde am 20.11.2013 durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Düsseldorf, in Düsseldorf, erteilt.
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Die D-Event GmbH verleiht nur Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur D-Event GmbH stehen. Eine Überlassung der Mitarbeiter der D-Event GmbH durch den Entleiher an Dritte ist verboten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG n.F.). Verstößt der Entleiher gegen das Verbot nach Satz 2 hat er der D-Event GmbH sämtliche hierdurch entstehende Schäden (insb. Bußgelder, Rechtsverfolgungs-/verteidigungskosten, Kosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. 1a SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen etc.) zu ersetzen oder die D-Event GmbH – nach ihrer Wahl – von Ansprüchen des überlassenen Mitarbeiters, der Sozialversicherungsträger, der Finanzbehörden oder Dritte freizustellen. Der Entleiher kann sich in Bezug auf die Haftung nach dieser Ziffer 2 nicht auf etwaig anderweitig vereinbarte vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen.
§ 5 Pflichten des Entleihers
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Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die der Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher (Weisungsbefugnis). Er hat den Mitarbeiter zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.
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Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit des Mitarbeiters die für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes eingehalten werden. Insbesondere hat der Entleiher die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorrichtungen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen einzuhalten, die Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zu Ihrer Abwendung zu unterweisen sowie den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Entleiher die Mitarbeiter über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmer zusammenfallen, hat der Entleiher sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und die D-Event GmbH hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Entleiher räumt der D-Event GmbH ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort des Mitarbeiters ein, damit sich die D-Event GmbH von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
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Der Entleiher verpflichtet sich, Mehrarbeit nur anzuordnen, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, die Gründe für die Anordnung von Mehrarbeit der D-Event GmbH unverzüglich nach deren Anordnung bekannt zu geben.
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Bei Arbeitsunfällen der Mitarbeiter der D-Event GmbH ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gemäß §193 SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und diese der D-Event GmbH zur Weiterleitung an ihren Versicherungsträger (VBG) zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
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Im Übrigen ist der Entleiher verpflichtet, in Bezug auf die von der D-Event GmbH entliehenen Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 1, 13, 13a, 13b und 14 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), einzuhalten.
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Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter der D-Event GmbH im Rahmen der nachgesuchten Qualifikationen einzusetzen. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, die Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesen die Qualifikation fehlt.
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Der Einsatz eines Mitarbeiters vor Abschluss eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AÜG n.F. dar. Ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AÜG n.F. vom Entleiher verschuldet, hat er der D- Event GmbH sämtliche hierdurch entstehende Schäden (insb. Bußgelder, Rechtsverfolgungs-/verteidigungskosten, Kosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. 1a SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen etc.) zu ersetzen oder die D-Event GmbH – nach ihrer Wahl – von Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers, der Sozialversicherungsträger, der Finanzbehörden oder Dritter freizustellen. Der Entleiher kann sich in Bezug auf die Haftung nach dieser Ziffer 7 nicht auf etwaig anderweitig vereinbarte vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen.
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Der Entleiher weist der D-Event GmbH die Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen eines mit dem überlassenen Mitarbeiter im Sinn des § 9 Ziff. 1 AÜG / § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. vergleichbaren Stammarbeitnehmers – soweit diese Angaben für die Entlohnung der Mitarbeiter relevant sind zum Zweck der Überprüfung und/oder Verteidigung in gerichtlichen Verfahren oder in behördlichen Untersuchungen auf deren Verlangen durch Vorlage der Kopien der Lohn-/Gehaltsabrechnungen vergleichbarer Stammmitarbeiter (unter Beachtung des BDSG) sowie ggf. durch Vorlage weiterer Unterlagen nach. Der Entleiher unterstützt die D Event GmbH bei einer Verteidigung in gerichtlichen Verfahren oder bei behördlichen Untersuchungen durch ergänzende Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeiter.
§ 6 Eignung, Austausch, Ausfall unserer Mitarbeiter, Streik
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D-Event GmbH wählt ihre Mitarbeiter auf Grundlage der Angaben des Entleihers sorgfältig aus.
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Der Entleiher hat die Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstelle der D-Event GmbH das Recht, den Austausch eines Mitarbeiters zu verlangen.
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Der D-Event GmbH steht es frei, während der Laufzeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einen beim Entleiher eingesetzten Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
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Der Einsatz der Mitarbeiter im Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der D-Event GmbH.
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Bei Ausfall eines Mitarbeiters aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Hochzeit, etc.) ist die D-Event GmbH nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.
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Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige für die D-Event GmbH unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, berechtigen die D-Event GmbH, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
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Im Fall eines Austauschs des Mitarbeiters darf der Entleiher den neuen Leiharbeitnehmer (Mitarbeiter) erst nach erfolgter Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F. tätig werden lassen.
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Dem Entleiher bekannt, dass ein Mitarbeiter nicht in dem Betrieb des Entleihers tätig werden darf, solange der Betrieb des Entleihers durch eine DGB-Mitgliedsgewerkschaft bestreikt wird. Auch darf er einen Mitarbeiter nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, es sei denn, dass er sicherstellt, dass der Mitarbeiter keine Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Für die Dauer eines Streiks in dem Betrieb des Entleihers, in dem der Mitarbeiter eingesetzt werden soll, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn es dem Entleiher wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Mitarbeiter einzusetzen, der Mitarbeiter sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht ausübt oder wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
§ 7 Kleidung und gepflegtes Äußeres; Verpflegung der Mitarbeiter
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Die Service-Mitarbeiter tragen alle uniforme Kleidung, das heißt: Schwarze Hose, weißes Hemd, schwarze Weste, Krawatte, schwarze geschlossene Schuhe. Die Köche tragen Kochjacken. Falls eine andere Kleidung erwünscht ist, stellt der Entleiher diese kostenlos zur Verfügung.
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Der Entleiher stellt den Mitarbeitern von D-Event GmbH einen verschließbaren Raum zur Verfügung, in dem sie sich umkleiden und ihre eigene Kleidung hinterlassen können. Nach Ablauf des Projekts halten sich die Mitarbeiter von D-Event GmbH nicht unnötig länger in öffentlichen oder geschlossenen Räumen des Entleihers auf.
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Der Entleiher versorgt die Mitarbeiter mit alkoholfreien Getränken und, falls das Projekt während der gebräuchlichen Essenszeiten stattfindet, mit kostenlosem Essen.
§ 8 Preise, Preisanpassung und Abrechnung
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Die vereinbarten Stundensätze und Zuschläge basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen.
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Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags über die durch andere Regelungen der Vertragsparteien bereits erfassten Änderungen hinaus eine zwingende Änderung der dem überlassenen Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung wirksam wird, passt sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz entsprechend der ursprünglichen Kalkulation der D- Event GmbH an die infolge des geänderten zu zahlenden Entgelts geänderten Kosten der D-Event GmbH anteilig an. Für die Ermittlung der Kosten werden der Anteil des Entgelts an der pro Stunde vereinbarten Überlassungsvergütung mit 85% und derjenige für Aufwendungsersatz mit 5% der Überlassungsvergütung kalkuliert. Der Entleiher hat das Recht nachzuweisen, dass diese Kalkulation nichtzutreffend ist und für die Kosten der D-Event geringere Anteile zu kalkulieren waren, so dass dann die Anpassung auf Grundlage der GmbH nachgewiesenen Kalkulation erfolgt. Sofern die zwingende Änderung der Vergütung gemäß Satz 1 darauf beruht, dass erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung als auf Grundlage der Angaben des Entleihers bei Vertragsabschluss kalkuliert zu zahlen sind, erfolgt eine Anpassung nach dieser Ziff. 2 zu Lasten des Entleihers nur, wenn für die D-Event GmbH nicht erkennbar war, dass Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung als die bei Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vereinbart zu zahlen waren und dies darauf beruht,
- dass die Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb unzutreffend waren,
- sich die Umstände im Einsatzbetreib nachträglich geändert haben,
- die Angaben zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer unzutreffend waren,
- sich die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer nachträglich geändert hat oder
- sich die Regelungen zu Branchenzuschlägen nachträglich geändert haben
Der geschätzte und unter Vorbehalt genannte Projektpreis, der dem Entleiher angegeben wird, wird von D-Event GmbH proportional erhöht, wenn die Endzeit des Projekts überschritten wird.
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In den vereinbarten Preisen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nicht enthalten. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, hat diese also der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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Den Transport der Mitarbeiter einschließlich hierbei entstehenden Kosten übernimmt der Entleiher. Bei einem Projekt für einen oder zwei Mitarbeiter, wie auch bei drei oder mehreren Mitarbeitern mit ungleicher Anfangs- und Endzeit werden anderenfalls einstehende und von der D-Event GmbH getragene Transportkosten dem Entleiher gesondert in Rechnung gestellt.
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Eventuell den überlassenen Mitarbeitern entstehende Kosten für einen Parkplatz während eines Einsatzes beim Entleiher werden dem Entleiher gesondert in Rechnung gestellt.
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Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.
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Zuschüsse, Prämien und sonstige Zahlungen, die den Mitarbeitern der D-Event GmbH von Seiten des Entleihers gewährt werden, werden von der D-Event GmbH zzgl. des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
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Rechnungen werden wöchentlich erstellt; Zahlbar binnen 14 Tagen netto. Verzugszinsen gesetzlich; weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
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Der Entleiher verpflichtet sich, auf den vorgelegten Stundennachweisen täglich die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter von D-Event GmbH zur Verfügung standen. Der Entleiher ist verpflichtet zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, dass auf dem Stundenzettel die Zahl der gearbeiteten Stunden richtig und deutlich eingetragen ist, und dass die Spalten, die nichtzutreffend sind, durchgestrichen sind. Der Stundenzettel soll unmittelbar nach dem Ende des Projektes zur angegebenen Mail-Adresse von D-Event GmbH gemailt werden (maximal 24 Stunden). Können Stundennachweise am Einsatzort der Mitarbeiter keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von den Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich gegenüber der D- Event GmbH geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
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Die Rechnungen der D-Event GmbH werden, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, wöchentlich auf Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnet die D-Event GmbH Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Die Mitarbeiter der D-Event GmbH sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen somit insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse sowie Vorauszahlungen für Material, o.ä. gewähren. Derartige Zahlungen werden von der D- Event GmbH nicht anerkannt und können keinesfalls mit den Forderungen der D-Event GmbH verrechnet werden.
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Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber der D-Event GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Darüber hinaus ist der Entleiher zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Stornierung
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Die Voll- oder Teilstornierung einer Vereinbarung mit der D-Event GmbH durch den Entleiher hat schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei der D- Event GmbH.
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Falls der Entleiher die Vereinbarung schriftlich, vollständig oder teilweise, storniert, ist er der D- Event GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Stornierungskosten werden prozentual berechnet und lauten wie folgt:
- 72 Stunden vor Projektbeginn 150,00 €
- 48 Stunden vor Projektbeginn 30% des erwarteten Umsatzes à 6 Stunden pro Tag
- 24 Stunden vor Projektbeginn 100% des erwarteten Umsatzes entsprechend des Angebotes
Projektbeginn ist der nach Maßgabe eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vorgesehene Beginn des Einsatzes eines Mitarbeiters beim Entleiher. Dem Entleiher bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der Höhe genannten Höhe, entstanden ist. In diesem Fall hat der Entleiher den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzten.
§ 10 Haftung der D‑Event GmbH
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Die D-Event GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihr überlassenen Mitarbeiter (Auswahlhaftung). Insbesondere haftet sie nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter oder – vorbehaltlich der Regelung in Satz 1 für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder bei der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Der Entleiher stellt die D-Event GmbH – sofern keine Haftung der D-Event GmbH besteht – von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten gegen die D-Event GmbH erheben.
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Die Haftung der D-Event GmbH ist ferner beschränkt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
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Die Haftung der D-Event GmbH ist ferner beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Dies gilt nicht, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe des Verleihers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
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Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Leiharbeitnehmer mit der Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut wird oder der Leiharbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten, als zwischen der D-Event GmbH und dem Entleiher vereinbart, betraut wird und aufgrund dessen ein Schaden entsteht.
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Die D-Event GmbH haftet nur, wenn der Schaden durch ihre bestehende Haftpflichtversicherung (Sachschäden und Personenschäden bis 5.000.000,00 €) abgedeckt ist. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt ferner nicht, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe des Verleihers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
§ 11 Haftung des Entleihers, außerordentliche Kündigung, Sonderkündigungsrecht
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Soweit der Entleiher gegen eine ihm nach dem Vertrag, diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt, insbesondere für die Gestellung von Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt oder fällige Rechnungen nicht zahlt, ist er der D-Event GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.
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Das Recht der D-Event GmbH zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist für sie insbesondere bei Gefährdung ihrer Mitarbeiter, etwa bei Verletzung der Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 durch den Entleiher sowie bei sonstigen gesundheitlichen Gefährdungen ihrer Mitarbeiter, gegeben.
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Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit der überlassenen Mitarbeiter,
- die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts bei der Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge iGZ/DGB,
- eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen bei der Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge iGZ/DGB,
- eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach 10 Absätze 1 und 2 des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages,
- ein Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG),
- Einsatz von Leiharbeitnehmern außerhalb der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrags angegebenen Tätigkeit und/oder des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrags angegebenen Betriebs.
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Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verleihers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Die D-Event GmbH behält sich weiterhin bei Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der für die D-Event GmbH gültigen Tarifverträge vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die eingetretenen Änderungen anzupassen. Dies beinhaltet für die D-Event GmbH insbesondere ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf einzelne zwischen den Parteien geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Diese Sonderkündigung kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ausgeübt werden, wenn innerhalb von drei Wochen nach Aufnahme der Verhandlungen durch eine der Vertragsparteien keine Einigung über eine Anpassung der Vertragsbedingungen an die eingetretenen Änderungen erzielt wird. Das Sonderkündigungsrecht betrifft insbesondere die Fälle des Abschlusses neuer Branchenzuschlagstarifverträge sowie die Änderung bereits bestehender oder neu abgeschlossener Branchenzuschlagstarifverträge.
§ 12 Vermittlungshonorar
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Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
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Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
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Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen:
- dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrages.
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Der Entleiher ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
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In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Leiharbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsvergütungen. Bei einer Übernahme während der Überlassung sowie bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer vorhergehenden Überlassung von bis zu drei Monaten zwei Bruttomonatsvergütungen, bei einer vorhergehenden Überlassung von mehr als drei und bis zu sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsvergütungen, bei einer vorhergehenden Überlassung von mehr als sechs und bis zu neun Monaten eine Bruttomonatsvergütung und bei einer vorhergehenden Überlassung von mehr als neun und bis zu zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsvergütungen. Ab einer vorhergehenden Überlassung von mehr als zwölf Monaten ist keine Vermittlungsprovision mehr geschuldet.
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Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Legt der Entleiher keine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor und weist er die Höhe der mit dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Vergütung nicht anderweitig nach, ist der Verleiher berechtigt, die Vermittlungsprovision auf Grundlage der zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer zuletzt vereinbarten Bruttomonatsvergütung zu berechnen, wobei dem Entleiher das Recht vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass diese höher als die zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung ist, so dass die Vermittlungsprovision in diesem Fall dann auf Grundlage der vom ihm nachgewiesenen, von ihm mit den Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsvergütung zu berechnen ist. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
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Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Entleiher tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
§ 13 Schlussbestimmungen
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Die D-Event GmbH verzichtet beim Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Entleihers im Sinn des § 151 Satz 1 BGB, so dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bereits mit Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des bereits zuvor durch die D-Event GmbH unterzeichneten Vertrags durch den Entleiher wirksam wird. Der Entleiher wird gleichwohl eine Ausfertigung des von ihm gegengezeichneten Vertrags umgehend an die D-Event GmbH im Original zurücksenden. Der Entleiher darf den zu überlassenden Leiharbeitnehmer erst nach Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des zuvor von der D-Event GmbH unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags tätig werden lassen.
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Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Düsseldorf, sofern der Entleiher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die D-Event GmbH kann den Entleiher auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Sätze 1 und 2 gelten auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
- Erfüllungsort ist Düsseldorf.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 16.08.2025